Weitere Entscheidung unten: OVG Berlin-Brandenburg, 06.03.2014

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   BVerwG, 08.10.2012 - 1 B 18.12   

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BVerwG, 08.10.2012 - 1 B 18.12 (https://dejure.org/2012,32082)
BVerwG, Entscheidung vom 08.10.2012 - 1 B 18.12 (https://dejure.org/2012,32082)
BVerwG, Entscheidung vom 08. Oktober 2012 - 1 B 18.12 (https://dejure.org/2012,32082)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 54 Nr 5 AufenthG 2004, § 132 Abs 2 Nr 1 VwGO
    Auslegungsmaßstab für die Ausweisung eines anerkannten Flüchtlings; Unterstützung der PKK; Einzelfallentscheidung

  • Wolters Kluwer

    Erfolgsaussichten einer Nichtzulassungsklage bei fehlender Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache; Rechtmäßigkeit der Ausweisungsverfügung gegen einen türkischen Flüchtling wegen des tatsachengestützten Verdachts auf Unterstützung des internationalen ...

  • rewis.io

    Auslegungsmaßstab für die Ausweisung eines anerkannten Flüchtlings; Unterstützung der PKK; Einzelfallentscheidung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Erfolgsaussichten einer Nichtzulassungsklage bei fehlender Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache; Rechtmäßigkeit der Ausweisungsverfügung gegen einen türkischen Flüchtling wegen des tatsachengestützten Verdachts auf Unterstützung des internationalen ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 19.08.1997 - 7 B 261.97

    Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung der Grundsatzbedeutung -

    Auszug aus BVerwG, 08.10.2012 - 1 B 18.12
    Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) setzt die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und sowohl für das Berufungsurteil als auch für die angefochtene Revisionsentscheidung entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts voraus und verlangt außerdem die Angabe, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll (stRspr; vgl. Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - NJW 1997, 3328 m.w.N.).
  • BVerwG, 22.05.2012 - 1 C 8.11

    Anwendungsvorrang; Aufenthaltserlaubnis; Ausweisungsgrund; Beweismaß; Flüchtling;

    Auszug aus BVerwG, 08.10.2012 - 1 B 18.12
    Die Beschwerde bezieht sich zur Begründung u.a. auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Mai 2012 (BVerwG 1 C 8.11 - zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung BVerwGE vorgesehen, Rn. 24), wonach einem anerkannten Flüchtling eine humanitäre Aufenthaltserlaubnis wegen Vorliegens eines Ausweisungsgrundes nach § 54 Nr. 5 AufenthG nur versagt werden darf, wenn der Flüchtling eine Vereinigung, die den Terrorismus unterstützt, in qualifizierter Weise, insbesondere durch eigene Gewaltbeiträge oder als Funktionär unterstützt.
  • BVerwG, 04.08.2014 - 1 B 8.14

    Priviligierung des über Art. 4 Abs. 2 lit. a FamZRL begünstigten Personenkreises

    Grundsätzlich bedeutsam im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache nur dann, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrunde liegenden Einzelfall hinausgehenden, entscheidungserheblichen und klärungsbedürftigen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist (stRspr, Beschluss vom 8. Oktober 2012 - BVerwG 1 B 18.12 - Buchholz 402.242 § 54 AufenthG Nr. 13 Rn. 2).
  • VGH Baden-Württemberg, 13.01.2016 - 11 S 889/15

    Ausweisung eines die PKK in herausgehobener Funktion unterstützenden türkischen

    Der Gerichtshof hat, davon ausgehend, dass Art. 21 der Qualifikationsrichtlinie engere Voraussetzungen statuiert als Art. 24 der Qualifikationsrichtlinie (a.a.O., Rn. 44, 71: Art. 21 als "ultima ratio"; so auch schon der Senat in seinem Vorlagebeschluss, a.a.O., Rn. 154; a. A.: BVerwG, Beschluss vom 08.10.2012 - 1 B 18.12 -, juris), klargestellt, dass die Qualifikationsrichtlinie dahin auszulegen ist, dass ein einem Flüchtling erteilter Aufenthaltstitel entweder nach Art. 24 Abs. 1 der Qualifikationsrichtlinie widerrufen werden kann, wenn zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung im Sinne dieser Bestimmung vorliegen, oder nach Art. 21 Abs. 3 der Qualifikationsrichtlinie, wenn Gründe für die Anwendung der in Art. 21 Abs. 2 der Qualifikationsrichtlinie vorgesehenen Ausnahmen vom Grundsatz der Nichtzurückweisung vorliegen (a.a.O., Rn. 55).
  • BVerwG, 05.06.2013 - 7 B 1.13

    Kinderspielplatz; Lärmauswirkungen einer Seilbahn

    Insoweit fehlt es an der Formulierung und Darlegung einer verallgemeinerungsfähigen konkreten Rechtsfrage, die in dem angestrebten Revisionsverfahren geklärt werden könnte (stRspr; vgl. Beschlüsse vom 19. September 1991 - BVerwG 1 CB 24.91 - Buchholz 402.5 WaffG Nr. 60 S. 44 und vom 8. Oktober 2012 - BVerwG 1 B 18.12 - juris Rn. 4).
  • BVerwG, 06.03.2014 - 8 B 30.13

    Eigentumsentzug "auf andere Weise" durch erlittene Verfolgungsmaßnahmen

    Die Beschwerde muss gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO erläutern, dass und inwiefern die Revisionsentscheidung zur Klärung der aufgeworfenen, bisher revisionsgerichtlich nicht beantworteten fallübergreifenden Rechtsfrage(n) des Bundesrechts oder einer der in § 137 Abs. 1 Nr. 2 VwGO genannten Vorschriften führen kann (stRspr; vgl. u.a. Beschluss vom 8. Oktober 2012 - BVerwG 1 B 18.12 - juris Rn. 2 m.w.N. [insoweit nicht veröffentlicht in Buchholz 402.242 § 54 AufenthG Nr. 13]).
  • VGH Baden-Württemberg, 27.05.2013 - 11 S 2336/12

    Aussetzung des Verfahrens eines türkischen Saatsangehörigen zur Einholung einer

    Dabei wäre zunächst zu klären, ob in Anbetracht der Entstehungsgeschichte und mit Blick auf den Zweck der Regelungen nicht sogar anzunehmen ist, dass der Begriff der "zwingenden Gründe" für sich genommen - also ohne diesen in Beziehung zu setzen zu dem Schutzgut, um das es geht - trotz des dagegen sprechenden Wortlauts eine niedrigere Gefahrenschwelle erfordert als der der "stichhaltigen" bzw. "schwerwiegenden Gründe" im Sinne des Art. 21 Abs. 2 Buchst. a RL 2004/83/EG (vgl. dazu Senatsurteil vom 16.05.2012 - 11 S 2328/11 - a.a.O.; a.A. BVerwG, Beschluss vom 08.10.2012 - 1 B 18.12 - juris, unter Verweis auf das Urteil vom 22.05.2012 - 1 C 8.11 - a.a.O.).
  • BVerwG, 10.03.2014 - 8 B 35.13

    Rückübertragungsansprüche von Grundflächen und Besitzungen des Rechtsnachfolgers

    Die Beschwerde muss gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO erläutern, dass und inwiefern die Revisionsentscheidung zur Klärung der aufgeworfenen, bisher revisionsgerichtlich nicht beantworteten fallübergreifenden Rechtsfrage(n) des Bundesrechts oder einer der in § 137 Abs. 1 Nr. 2 VwGO genannten Vorschriften führen kann (stRspr; vgl. u.a. Beschluss vom 8. Oktober 2012 - BVerwG 1 B 18.12 - juris Rn. 2 m.w.N. [insoweit nicht veröffentlicht in Buchholz 402.242 § 54 AufenthG Nr. 13]).
  • VGH Baden-Württemberg, 14.05.2014 - 11 S 2224/13

    Ausweisung eines Anhängers der DHKP-C

    Nicht entschieden hat das Bundesverwaltungsgericht (vgl. auch Beschluss vom 08.10.2012 - 1 B 18.12 - juris), ob auch eine Ausweisung eine Entscheidung im Sinne des Art. 21 Abs. 3, Art. 24 Abs. 1 QRL ist und die sich hieraus ergebenden erhöhten Anforderungen damit auch bei einer Ausweisung eines anerkannten Flüchtlings, die - anders als die Ablehnung - nicht auf die Gründe des § 54 Nr. 5 bis 5b AufenthG beschränkt ist, zu stellen sind.
  • BVerwG, 28.05.2013 - 7 B 39.12

    Abweichungsrüge; unrichtige oder unterlassene Anwendung der vom

    Die Beschwerde muss daher erläutern, dass und inwiefern die Revisionsentscheidung zur Klärung einer bisher revisionsgerichtlich nicht beantworteten fallübergreifenden Rechtsfrage führen kann (Beschluss vom 8. Oktober 2012 - BVerwG 1 B 18.12 - juris Rn. 2 m.w.N.).
  • BVerwG, 08.11.2013 - 8 B 6.13

    Regelungscharakter der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie

    Die Beschwerde muss gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO erläutern, dass und inwiefern die Revisionsentscheidung zur Klärung der aufgeworfenen, bisher revisionsgerichtlich nicht beantworteten fallübergreifenden Rechtsfrage(n) des Bundesrechts oder einer der in § 137 Abs. 1 Nr. 2 VwGO genannten Vorschriften führen kann (Beschluss vom 8. Oktober 2012 - BVerwG 1 B 18.12 - juris Rn. 2 m.w.N.).
  • BVerwG, 10.03.2014 - 8 B 33.13

    Umfang der Pflicht des Berufungsgerichts zur Stellungnahme gegenüber den

    Die Beschwerde muss gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO erläutern, dass und inwiefern die Revisionsentscheidung zur Klärung der aufgeworfenen, bisher revisionsgerichtlich nicht beantworteten fallübergreifenden Rechtsfrage(n) des Bundesrechts oder einer der in § 137 Abs. 1 Nr. 2 VwGO genannten Vorschriften führen kann (stRspr; vgl. u.a. Beschluss vom 8. Oktober 2012 - BVerwG 1 B 18.12 - juris Rn. 2 m.w.N. [insoweit nicht veröffentlicht in Buchholz 402.242 § 54 AufenthG Nr. 13]).
  • BVerwG, 10.03.2014 - 8 B 31.13

    Umfang der Pflicht des Berufungsgerichts zur Stellungnahme gegenüber den

  • BVerwG, 29.06.2015 - 10 B 66.14

    Bemessung der Höhe der Rentenanwartschaft eines Rechtsanwalts anhand seiner

  • BVerwG, 10.03.2014 - 8 B 34.13

    Umfang der Pflicht des Berufungsgerichts zur Stellungnahme gegenüber den

  • BVerwG, 10.03.2014 - 8 B 32.13

    Umfang der Pflicht des Berufungsgerichts zur Stellungnahme gegenüber den

  • BVerwG, 01.11.2013 - 8 B 3.13

    Feststellungsinteresse im Hinblick auf mögliche Lohnforderungen von Arbeitnehmern

  • BVerwG, 19.12.2013 - 8 B 23.13

    Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.04.2015 - 18 E 687/13

    Anerkannter Flüchtling, Ausweisung, Straftat, Unionsrecht,

  • VGH Bayern, 05.03.2013 - 10 ZB 12.1923

    Niederlassungserlaubnis; zwingender Versagungsgrund; Ausweisungstatbestand;

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Rechtsprechung
   OVG Berlin-Brandenburg, 06.03.2014 - 1 B 18.12   

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https://dejure.org/2014,6057
OVG Berlin-Brandenburg, 06.03.2014 - 1 B 18.12 (https://dejure.org/2014,6057)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 06.03.2014 - 1 B 18.12 (https://dejure.org/2014,6057)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 06. März 2014 - 1 B 18.12 (https://dejure.org/2014,6057)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 8 Abs 8 EAEG, § 8 Abs 2 S 2 EAEG, § 8 Abs 2 S 1 EAEG, §§ 2 KredAnstWiAWPHEV, §§ 1 EntschBeitrV
    Maßgeblichkeit sämtlicher ex post Finanzierungsleistungen in den jeweiligen Sicherungseinrichtungen für die Bestimmung des Belastungsniveaus der Kreditinstitute

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 8 Abs 8 EAEG, § 8 Abs 2 S 2 EAEG, § 8 Abs 2 S 1 EAEG, §§ 2 ff EdWBeitrV, §§ 1ff EdBBeitrV, § 340g HGB
    Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen; Phoenix-Insolvenz; Jahresbeitrag 2009; segmentiertes System der Ausfallhaftung; gegliedertes System; mittel- und langfristige Niveauunterschiede; endgültiges Belastungsniveau; Vergleich; unterschiedliche ...

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (24)

  • BVerfG, 24.11.2009 - 2 BvR 1387/04

    Die Erhebung von "Beiträgen" nach dem Einlagensicherungs- und

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 06.03.2014 - 1 B 18.12
    Denn entsprechend den Feststellungen des Bundesverfassungsgerichts vom 24. November 2009 (- 2 BvR 1387/04 -) sei das existierende segmentierte System der Entschädigungseinrichtungen nur im Ansatz begründet; problematisch sei es hingegen - und so liege es hier inzwischen -, wenn das Maß der Inpflichtnahme der verschiedenen Unternehmensgruppen mittel- und langfristig gravierende Niveauunterschiede aufweise.

    Zusätzlich muss der Gesetzgeber im Interesse wirksamer parlamentarisch-demokratischer Legitimation und Kontrolle die erhobenen Sonderabgaben haushaltsrechtlich vollständig dokumentieren (ständige Rechtsprechung des BVerfG, vgl. Urteil vom 6. Juli 2005 - 2 BvR 2355/95, 2 BvR 2391/95 -, juris Rn 115 f. m.w.N.; BVerfG, Beschluss vom 24. November 2009, - 2 BvR 1387/04 -, juris Rn. 55 ff. m.w.N.).

    Diese Voraussetzungen liegen in Bezug auf den Jahresbeitrag zur Beklagten vor (BVerfG, Beschluss vom 24. November 2009, - 2 BvR 1387/04 -, juris Rn. 51 ff.; BVerwG, Urteil vom 21. April 2004 - 6 C 20.03 -, juris Rn. 28 ff.).

    Der Normgeber war berechtigt, anstelle einer solchen einheitlichen Risikogemeinschaft verschiedene Risikozuweisungen gemäß § 6 Abs. 1 EAEG vorzunehmen und durch die Aufteilung in drei verschiedene Institutsgruppen - privatrechtliche und öffentlich-rechtliche Einlagenkreditinstitute sowie Wertpapierhandelsunternehmen als "andere Institute" - ein segmentiertes, gegliedertes System der Ausfallhaftung zu schaffen (BVerfG, Beschluss vom 24. November 2009, - 2 BvR 1387/04 -, juris Rn. 70 ff.; BVerwG, Urteil vom 21. April 2004 - 6 C 20.03 -, juris Rn. 31 ff.).

    Es ist deshalb durchaus fraglich, ob nicht angesichts des gruppenübergreifenden Interesses am marktstabilisierenden Vertrauen von Anlegern und in Anbetracht der institutionellen und sachlichen gegenseitigen Verflechtungen gewährleistet sein muss, dass die Kostenbelastung für die Vorsorgemaßnahmen zur Erhaltung des Vertrauens in den Finanzmarkt insgesamt fair und verhältnismäßig gleich verteilt sind und nicht eine Gruppe mit sehr hohen Kosten belastet wird, während eine andere Gruppe weitgehend verschont bleibt, trotzdem aber zumindest mittelbar Nutzen aus stabilisierenden Effekten der Haftungsleistungen anderer ziehen kann (BVerfG, Beschluss vom 24. November 2009, - 2 BvR 1387/04 -, juris Rn. 79).

    Damit hat der Verordnungsgeber den Grundrechten der Wertpapierhandelsunternehmen hinreichend Rechnung getragen (ausführlich BVerfG, Beschluss vom 24. November 2009 - 2 BvR 1387/04 -, juris Rn. 95).

  • BVerwG, 21.04.2004 - 6 C 20.03

    Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen, Gebühr, Beitrag,

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 06.03.2014 - 1 B 18.12
    Sie muss sich an Art. 12 Abs. 1 GG messen lassen, da sie in einem engen Zusammenhang mit der (beruflichen) Tätigkeit der Wertpapierhandelsunternehmen steht und eine berufsregelnde Tendenz erkennen lässt (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. April 2004 - 6 C 20.03 -, juris Rn. 50).

    Diese Voraussetzungen liegen in Bezug auf den Jahresbeitrag zur Beklagten vor (BVerfG, Beschluss vom 24. November 2009, - 2 BvR 1387/04 -, juris Rn. 51 ff.; BVerwG, Urteil vom 21. April 2004 - 6 C 20.03 -, juris Rn. 28 ff.).

    Der Normgeber war berechtigt, anstelle einer solchen einheitlichen Risikogemeinschaft verschiedene Risikozuweisungen gemäß § 6 Abs. 1 EAEG vorzunehmen und durch die Aufteilung in drei verschiedene Institutsgruppen - privatrechtliche und öffentlich-rechtliche Einlagenkreditinstitute sowie Wertpapierhandelsunternehmen als "andere Institute" - ein segmentiertes, gegliedertes System der Ausfallhaftung zu schaffen (BVerfG, Beschluss vom 24. November 2009, - 2 BvR 1387/04 -, juris Rn. 70 ff.; BVerwG, Urteil vom 21. April 2004 - 6 C 20.03 -, juris Rn. 31 ff.).

    Zudem bedarf es eines Erfahrungszeitraums, um festzustellen, in welchem Umfang und in welcher Häufigkeit in der Praxis dieser Entschädigungseinrichtung mit Entschädigungsansprüchen zu rechnen sein wird (zu diesen Aspekten vgl. BVerwG, Urteil vom 21. April 2004 - 6 C 20.03 -, juris Rn. 40).

    Bei typisierender Betrachtung lässt sich nämlich eine große Bilanzposition auf eine stärkere Geschäftstätigkeit zurückführen (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. April 2004 - 6 C 20.03 -, juris Rn. 49).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 04.01.2012 - 1 S 151.11

    Sonderzahlung nach dem Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 06.03.2014 - 1 B 18.12
    Zwangsläufig sind aber nicht immer alle zu berücksichtigenden Gesichtspunkte in Einklang zu bringen; gerade in einem derart komplexen Themenfeld wie der Finanzierung der europa- und bundesrechtlich geforderten Anlegerentschädigung ist es dem Normgeber zuzubilligen, eine zweckmäßige, vernünftige und für die Beklagte praktikable Lösung zu finden, die die kollektive Finanzierungsverantwortung der angeschlossenen Institute bei einer typisierenden Betrachtung im Blick hat (vgl. Senatsbeschluss vom 4. Januar 2012 - OVG 1 S 151.11 -, Abdruck S. 11 f.).

    Auch die seit 2009 geltende EdW-Beitragsverordnung begegnet deshalb in Bezug auf die relative Belastungsgleichheit keinen Bedenken (vgl. bereits Senatsbeschluss vom 4. Januar 2012 - OVG 1 S 151.11 -, Abdruck S. 8 f.).

    Zunächst gilt, dass die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieses Sonderpostens grundsätzlich allen Instituten offensteht (vgl. bereits Senatsbeschluss vom 4. Januar 2012 - OVG 1 S 151.11 -, Abdruck S. 9 f.).

    Der Senat geht unter Berücksichtigung der Ausführungen der Beklagten insbesondere zu der von ihr vorgenommenen Überprüfung sämtlicher Institute im Vorfeld der Sonderzahlungserhebung 2010 davon aus, dass diese ebenso wie ihre Aufsichtsbehörde die Bilanzen der zur EdW gehörenden Institute, die den Sonderposten nach § 340 g HGB bilden, allgemein und insbesondere vor dem Hintergrund des durch den Entschädigungsfall P... ausgelösten (Re-)Finanzierungsbedarfs der Entschädigungseinrichtung außerordentlich sorgfältig auf etwaige Manipulationen überprüfen und - wie von der Beklagten für zwei Fälle beschrieben - gegebenenfalls den Jahresüberschuss gewinnerhöhend korrigiert (vgl. bereits Senatsbeschluss vom 4. Januar 2012 - OVG 1 S 151.11 -, Abdruck S. 10 f.).

  • BVerfG, 07.07.2010 - 2 BvR 748/05

    Beteiligungsquote

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 06.03.2014 - 1 B 18.12
    Es würde den Einzelnen in seiner Freiheit erheblich gefährden, dürfte die öffentliche Gewalt an sein Verhalten oder an ihn betreffende Umstände ohne Weiteres im Nachhinein belastendere Rechtsfolgen knüpfen, als sie zum Zeitpunkt seines rechtserheblichen Verhaltens galten (ausführlich BVerfG, Beschlüsse vom 5. Februar 2002 - 2 BvR 305/93 und 348/93 -, juris Rn. 64 sowie vom 7. Juli 2010 - 2 BvR 748/05, 753/05 und 1738/05 -, juris Rn. 44 jeweils m.w.N.).

    Sie liegt dann vor, wenn die belastenden Rechtsfolgen einer Norm erst nach ihrer Verkündung eintreten, tatbestandlich aber von einem bereits ins Werk gesetzten Sachverhalt ausgelöst werden, und sie ist, soweit nicht besondere Momente der Schutzwürdigkeit hinzutreten, verfassungsrechtlich zulässig (BVerfG, Beschluss vom 7. Juli 2010, - 2 BvR 748/05, 753/05 und 1738/05 -, juris Rn. 45 f. m.w.N.).

  • BVerfG, 04.04.2001 - 2 BvL 7/98

    DDR-Dienstzeiten

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 06.03.2014 - 1 B 18.12
    Art. 3 Abs. 1 GG ist jedenfalls verletzt, wenn sich ein vernünftiger, sich aus der Natur der Sache ergebender oder sonst wie einleuchtender Grund von hinreichendem Gewicht für die gesetzliche Differenzierung oder Gleichbehandlung nicht finden lässt (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BVerfG, Beschlüsse vom 4. April 2001 - 2 BvL 7/98 -, juris Rn. 39 ff. m.w.N.; vom 8. Juni 2004 - 2 BvL 5/00 -, juris Rn. 63 m.w.N. sowie vom 7. Februar 2012 - 1 BvL 14/07 -, juris Rn. 40 m.w.N.).

    Eine zulässige Typisierung setzt unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes jedoch voraus, dass mit ihr verbundene Härten nur unter Schwierigkeiten vermeidbar wären, sie lediglich eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betreffen und der Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht sehr intensiv ist (ausführlich BVerfG, Beschluss vom 4. April 2001 - 2 BvL 7/98 -, juris Rn. 42).

  • BVerfG, 16.09.2009 - 2 BvR 852/07

    Mindestumlage nach § 16 FinDAG verfassungsgemäß

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 06.03.2014 - 1 B 18.12
    Sie sichern damit das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Sicherheit und das solide Geschäftsgebaren des gesamten Finanzmarkts, auf das dieser wie kaum ein anderer Wirtschaftszweig für seine Tätigkeit angewiesen ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. September 2009 - 2 BvR 852/07 -, juris Rn. 24).

    Hinsichtlich der Höhe einer nichtsteuerlichen Abgabe verfügt der Normgeber dabei grundsätzlich über einen erheblichen Gestaltungsspielraum (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. September 2009 - 2 BvR 852/07-, juris Rn. 32 m.w.N.; vgl. zum Steuerrecht BVerfG, Beschluss vom 12. Oktober 2010 - 1 BvL 12/07 -, juris Rn. 50 ff.).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 23.08.2011 - 1 B 47.09

    Entschädigungseinrichtung des Wertpapierhandels; Sonderabgabe zu

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 06.03.2014 - 1 B 18.12
    Nach der Rechtsprechung des Senats bestehen gegen die Berechnung der Jahresbeiträge auf der Grundlage des § 8 Abs. 8 Satz 1 EAEG und der §§ 2 bis 2 d EdWBeitrV keine durchgreifenden Bedenken; sie berücksichtigt sowohl die Art und den Umfang der gesicherten Geschäfte, das Geschäftsvolumen als auch Anzahl, Größe, Geschäftsstruktur und das Risiko der der EdW zugeordneten Institute, einen Entschädigungsfall herbeizuführen, hinreichend differenziert (vgl. Urteil vom 31. August 2011 - OVG 1 B 47.09 -, Abdruck S. 14 ff. zu der vor 2009 geltenden EdWBeitrV).

    Der im Jahre 2005 festgestellte Entschädigungsfall der P... rechtfertigt ferner nach der bisherigen Rechtsprechung des Senats nicht die Schlussfolgerung, dass das System der Anlegerentschädigung gescheitert sei und die Klägerin zur Beitragszahlung zu einer untauglichen - damit verfassungswidrigen - Entschädigungseinrichtung herangezogen werde (vgl. Urteil vom 23. August 2011 - OVG 1 B 47.09 -, Abdruck S. 11).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 06.02.2014 - 1 S 100.12

    Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen; Phönix-Insolvenz;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 06.03.2014 - 1 B 18.12
    Tatsächlich ist es so, dass die Jahresbeiträge und insbesondere auch die Sonderzahlungen starken Schwankungen unterliegen (vgl. etwa Senatsbeschluss vom 6. Februar 2014 - OVG 1 S 100.12 -, Abdruck S. 13).

    Gleichwohl bestehen weder grundsätzliche Bedenken, dass der Verordnungsgeber im Rahmen der Höchstgrenze des Jahresbeitrags an den im letzten Jahresabschluss ausgewiesenen Jahresüberschuss anknüpft (mit der Folge, dass etwaige zivilrechtliche Gestaltungen etwa bei eigentümergeführten kleinen Kapitalgesellschaften sich auch hier auswirken, ausführlich Senatsbeschluss vom 6. Februar 2014 - OVG 1 S 100.12 -, Abdruck S. 9 ff.) noch daran, dass er die handelsbilanzrechtlich ordnungsgemäß gebildeten Sonderposten nach § 340 g HGB bei der Beitragsbemessung zur Beklagten berücksichtigt (und nicht ebenso heraus rechnet wie die Rückstellungen der Institute für Beitragsverpflichtungen, § 1 Abs. 1 Satz 3 EdWBeitrV).

  • BVerfG, 22.06.1995 - 2 BvL 37/91

    Einheitswerte II

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 06.03.2014 - 1 B 18.12
    Damit hat der Normgeber den Grundrechten der Wertpapierhandelsunternehmen hinreichend Rechnung getragen, zumal das Grundrecht auf allgemeine Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG und die Eigentumsgarantie in Art. 14 Abs. 1 GG ohnehin keine verfassungsrechtliche Belastungsobergrenze aller öffentlicher Abgaben im Sinne eines (starren) Halbteilungsgrundsatzes gebieten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Januar 2006 - 2 BvR 2194/99 -, juris Rn. 29 ff. unter Bezugnahme auf BVerfG, Beschluss vom 22. Juni 1995 - 2 BvL 37/91 -, juris Rn. 48 ff., 52).
  • BVerfG, 18.01.2006 - 2 BvR 2194/99

    Halbteilungsgrundsatz

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 06.03.2014 - 1 B 18.12
    Damit hat der Normgeber den Grundrechten der Wertpapierhandelsunternehmen hinreichend Rechnung getragen, zumal das Grundrecht auf allgemeine Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG und die Eigentumsgarantie in Art. 14 Abs. 1 GG ohnehin keine verfassungsrechtliche Belastungsobergrenze aller öffentlicher Abgaben im Sinne eines (starren) Halbteilungsgrundsatzes gebieten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Januar 2006 - 2 BvR 2194/99 -, juris Rn. 29 ff. unter Bezugnahme auf BVerfG, Beschluss vom 22. Juni 1995 - 2 BvL 37/91 -, juris Rn. 48 ff., 52).
  • BVerfG, 12.10.2010 - 1 BvL 12/07

    Pauschaliertes Abzugsverbot für Betriebsausgaben nach § 8b Abs. 3 Satz 1 und Abs.

  • BVerfG, 14.01.1981 - 1 BvR 612/72

    Fluglärm

  • BVerfG, 07.02.2012 - 1 BvL 14/07

    Ausschluss von Nicht-EU-Bürgern von der Gewährung des Landeserziehungsgeldes nach

  • BVerfG, 05.02.2002 - 2 BvR 305/93

    Sozialpfandbriefe

  • BVerfG, 08.06.2004 - 2 BvL 5/00

    Zur Nichtgewährung eines Teilkindergelds an Grenzgänger in die Schweiz

  • BVerfG, 26.02.2010 - 1 BvR 1541/09

    Aufgrund Verfristung, Subsidiarität sowie mangelnder Substantiierung unzulässige

  • BVerwG, 10.10.2013 - 4 BN 36.13

    Freiheit der Gemeinden bei der Festlegung des räumlichen Geltungsbereichs eines

  • VG Berlin, 17.09.2008 - 1 A 74.08

    Sonderumlage im Entschädigungsfall "Phoenix" vorerst gestoppt

  • OVG Berlin-Brandenburg, 18.02.2014 - 1 S 53.13

    Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen; Phönix-Insolvenz;

  • BVerwG, 07.11.2012 - 8 C 28.11

    Bezirksschornsteinfegermeister; Widerruf der Bestellung; persönliche Eignung;

  • BVerfG, 06.07.2005 - 2 BvR 2335/95

    Regelung über Pflichtbeitrag zum Solidarfonds Abfallrückführung nichtig

  • BGH, 23.11.2010 - XI ZR 26/10

    BGH verneint Entschädigungsanspruch für Scheingewinne nach dem

  • BGH, 20.09.2011 - XI ZR 434/10

    BGH bejaht Fälligkeit des Entschädigungsanspruchs nach dem Einlagensicherungs-

  • BGH, 25.10.2011 - XI ZR 67/11

    BGH verneint Anrechnung von Bestandsprovisionen nach dem Einlagensicherungs- und

  • OVG Berlin-Brandenburg, 08.05.2014 - 1 B 19.12

    Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen; Phoenix-Insolvenz;

    Die umfangreichen Berechnungen der Klägerin zum Beleg einer strukturellen Benachteiligung der Wertpapierhandelsunternehmen gegenüber Einlagenkreditinstituten, die bereits Gegenstand des Verfahrens gegen den Jahresbeitrag 2009 (VG 4 K 411.10 = OVG 1 B 18.12) gewesen seien, seien nicht geeignet, einen Vergleich der Beitragslasten zu ermöglichen.

    Überdies teilt der Senat diese Bedenken der Klägerin nicht (ausführlich zum Jahresbeitrag 2009 der Klägerin Senatsurteil vom 6. März 2014 - OVG 1 B 18.12 -).

    Auf ihre umfangreichen tatsächlichen und hypothetischen Belastungsvergleiche kommt es auch in diesem Verfahren nicht an (vgl. ausführlich Senatsurteile vom 6. März 2014 - OVG 1 B 18.12 -, Abdruck S. 20 ff. und - OVG 1 B 24.12 -, Abdruck S. 21 ff. zum Jahresbeitrag 2009).

    Damit war ein Belastungsvergleich nicht möglich, aus dem sich für den Gesetzgeber Handlungspflichten hätten ergeben können oder müssen (ausführlich Senatsurteile vom 6. März 2014 - OVG 1 B 18.12 -, Abdruck S. 22 ff. und - OVG 1 B 24.12 -, Abdruck S. 24 ff.).

    Ob darüber hinaus auch diejenigen Lasten, die beispielsweise die Mitgliedschaft im Einlagensicherungsfonds des Bundesverbandes deutscher Banken e.V. oder im Einlagensicherungsfonds des Bundesverbandes Öffentlicher Banken e.V. mit sich bringt, in den Vergleich einzubeziehen sind, hat der Senat bislang ausdrücklich offengelassen (vgl. etwa Urteil des Senats vom 6. März 2014 - OVG 1 B 18.12 -, Abdruck S. 29).

    Denn ob die der EdB zugeordneten Einlagenkreditinstitute zu geringeren Jahresbeiträgen herangezogen werden als die der Beklagten zugehörigen Institute, konnte schon im Rahmen der Anfechtung des Jahresbeitrags offenbleiben (vgl. Urteil des Senats vom 6. März 2014 - OVG 1 B 18.12 -, Abdruck S. 35 f. zum Jahresbeitrag 2009 der Klägerin).

    Die Auswirkungen, die die Bildung des Sonderpostens nach § 340 g HGB auf die Höhe der Sonderzahlungen haben (veränderte Heranziehungsquote zur Sonderzahlung über den geminderten Jahresbeitrag gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 EdWBeitrV, § 8 Abs. 6 Satz 1 EAEG bzw. Kürzung der Sonderzahlung gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 EdWBeitrV) sind hinzunehmen; die Berücksichtigung dieses auf der Passivseite bildbaren Sonderpostens für allgemeine Bankrisiken ist nicht zu beanstanden (vgl. ausführlich Senatsurteile vom 6. März 2014 - OVG 1 B 18.12 -, Abdruck S. 37 ff. und - OVG 1 B 24.12 -, Abdruck S. 39 ff.).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 24.09.2015 - 1 B 8.13

    Berufung; Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen;

    Unabhängig davon, dass sich die Frage nach der Rechtmäßigkeit der Entschädigung der P...-Anleger durch die Beklagte danach vorliegend nicht entscheidungserheblich stellt, geht der Senat im Übrigen in ständiger Rechtsprechung (vgl. etwa Urteile vom 8. Mai 2014, a.a.O., Rn. 52, und - OVG 1 B 20.12 -, juris Rn. 53) mit der sonstigen gefestigten Rechtsprechung (vgl. etwa BGH, Urteile vom 20. September 2011 - XI ZR 434/10 -, juris Rn. 15, 22 ff., vom 25. Oktober 2011 - XI ZR 67/11 -, juris Rn. 17, sowie bereits vom 23. November 2010 - XI ZR 26/10 -, juris Rn. 12 f.; vgl. ferner BVerwG, Urteil vom 24. April 2002 - BVerwG 6 C 2.02 -, BVerwGE 116, 198 [210]) davon aus, dass es sich bei besagtem Anlagemodell P... um Finanzkommissionsgeschäfte im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 KWG und somit um Wertpapiergeschäfte nach § 1 Abs. 3 EAEG gehandelt hat (vgl. ferner schon Senatsurteil vom 6. März 2014 - OVG 1 B 18.12 -, juris Rn. 49).

    Mit der Erhöhung der Jahresbeiträge durch die Vierte Änderungsverordnung zur EdWBeitrV hat sich der Senat bereits in seinem Urteil vom 6. März 2014 (a.a.O., Rn. 70) auseinandergesetzt und eine Verletzung der genannten Bestimmungen verneint.

    Die Heranziehung der Mitgliedsinstitute zu Sonderzahlungen ist vielmehr in jeder Hinsicht mit Art. 12 Abs. 1 GG (und Art. 20 Abs. 3 GG) vereinbar (vgl. Urteil des Senats vom 8. Mai 2014, a.a.O.; vgl. zur verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit der Jahresbeiträge ferner: Urteil des Senats vom 6. März 2014, a.a.O.).

    Damit war ein Belastungsvergleich nicht möglich, aus dem sich für den Gesetzgeber Handlungspflichten hätten ergeben können oder müssen (ausführlich Senatsurteile vom 6. März 2014 - OVG 1 B 18.12 -, Abdruck S. 22 ff. und - OVG 1 B 24.12 -, Abdruck S. 24 ff.).

    Ob darüber hinaus auch diejenigen Lasten, die beispielsweise die Mitgliedschaft im Einlagensicherungsfonds des Bundesverbandes deutscher Banken e.V. oder im Einlagensicherungsfonds des Bundesverbandes Öffentlicher Banken e.V. mit sich bringt, in den Vergleich einzubeziehen sind, hat der Senat bislang ausdrücklich offengelassen (vgl. etwa Urteil des Senats vom 6. März 2014 - OVG 1 B 18.12 -, Abdruck S. 29).

    In seinem Urteil vom 6. März 2014 (a.a.O., Rn. 90) hat der Senat hierzu ausgeführt:.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 08.05.2014 - 1 B 20.12

    Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen; Verhältnismäßigkeit

    Auf ihre umfangreichen tatsächlichen und hypothetischen Belastungsvergleiche kommt es auch in diesem Verfahren nicht an (vgl. ausführlich Senatsurteile vom 6. März 2014 - OVG 1 B 18.12 -, Abdruck S. 20 ff. und - OVG 1 B 24.12 -, Abdruck S. 21 ff. zum Jahresbeitrag 2009).

    Damit war ein Belastungsvergleich nicht möglich, aus dem sich für den Gesetzgeber Handlungspflichten hätten ergeben können oder müssen (ausführlich Senatsurteile vom 6. März 2014 - OVG 1 B 18.12 -, Abdruck S. 22 ff. und - OVG 1 B 24.12 -, Abdruck S. 24 ff.).

    Ob darüber hinaus auch diejenigen Lasten, die beispielsweise die Mitgliedschaft im Einlagensicherungsfonds des Bundesverbandes deutscher Banken e.V. oder im Einlagensicherungsfonds des Bundesverbandes Öffentlicher Banken e.V. mit sich bringt, in den Vergleich einzubeziehen sind, hat der Senat bislang ausdrücklich offengelassen (vgl. etwa Urteil des Senats vom 6. März 2014 - OVG 1 B 18.12 -, Abdruck S. 29).

    Die Auswirkungen, die die Bildung des Sonderpostens nach § 340 g HGB auf die Höhe der Sonderzahlungen haben (veränderte Heranziehungsquote zur Sonderzahlung über den geminderten Jahresbeitrag gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 EdWBeitrV, § 8 Abs. 6 Satz 1 EAEG bzw. Kürzung der Sonderzahlung gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 EdWBeitrV) sind hinzunehmen; die Berücksichtigung dieses auf der Passivseite bildbaren Sonderpostens für allgemeine Bankrisiken ist nicht zu beanstanden (vgl. ausführlich Senatsurteile vom 6. März 2014 - OVG 1 B 18.12 -, Abdruck S. 37 ff. und - OVG 1 B 24.12 -, Abdruck S. 39 ff.).

  • VG Berlin, 23.11.2016 - 4 K 491.15

    Erhebung von Sonderzahlungen für den Entschädigungsfall "Phoenix"

    Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat hierzu ausgeführt (Urteil vom 6. März 2014 - OVG 1 B 18.12 -, S. 22 des Entscheidungsabdrucks):.

    Sollte daher in diesem Sinne den Gesetzgeber eine verfassungsrechtliche Pflicht treffen, dafür zu sorgen, dass es mittel- und langfristig zu einer insgesamt fairen und verhältnismäßig gleichen Risikoaufteilung zwischen den verschiedenen Institutsgruppen kommt, konnte in der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg für die Vergangenheit ein daran anknüpfender Verfassungsverstoß nicht festgestellt werden (vgl. Urteil vom 6. März 2014 - OVG 1 B 18.12 - betreffend einen Jahresbeitrag sowie Urteil vom 8. Mai 2014 - OVG 1 B 19.12 - betreffend eine Sonderzahlung).

    Damit war ein Belastungsvergleich nicht möglich, aus dem sich für den Gesetzgeber Handlungspflichten hätten ergeben können oder müssen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6. März 2014 - OVG 1 B 18.12 -, S. 22 ff. des Entscheidungsabdrucks und - OVG 1 B 24.12 -, S. 24 ff. des Entscheidungsabdrucks).

    Ein Verfassungsverstoß durch unterlassene Nachbesserung eines Gesetzes kommt danach erst dann in Betracht, wenn evident ist, dass eine ursprünglich rechtmäßige Regelung wegen zwischenzeitlicher Änderung der Verhältnisse verfassungsrechtlich untragbar geworden ist, und wenn der Gesetzgeber gleichwohl - und zwar nach Ablauf eines ihm bei komplexen Sachverhalten zuzubilligenden angemessenen Erfahrungs- und Anpassungsspielraums -, weiterhin untätig geblieben ist oder offensichtlich fehlsame Nachbesserungsmaßnahmen getroffen hat (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6. März 2014, a.a.O. S. 26 des Entscheidungsabdrucks mit Verweis auf BVerfG, Beschluss vom 14. Januar 1981 - 1 BvR 612/72 -, juris Rn. 66 m.w.N.).

    Das Oberverwaltungsgericht Berlin Brandenburg hat hierzu mit Urteil vom 6. März 2014 (- OVG 1 B 18.12 -, S. 29 ff. des Entscheidungsabdrucks zum Jahresbeitrag) insbesondere in Bezug auf die bis zum 11. Januar 2016 geltende Verordnung über die Beiträge zur Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH - EdBBeitrV - im Hinblick auf durch CRR-Institute betriebenen Wertpapierhandel ausgeführt (a.a.O., S. 32 ff.):.

  • VG Berlin, 23.11.2016 - 4 K 359.15

    Erhebung von Sonderzahlungen gegen eine Kapitalanlagengesellschaft

    Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat hierzu ausgeführt (Urteil vom 6. März 2014 - OVG 1 B 18.12 -, S. 22 des Entscheidungsabdrucks):.

    Sollte daher in diesem Sinne den Gesetzgeber eine verfassungsrechtliche Pflicht treffen, dafür zu sorgen, dass es mittel- und langfristig zu einer insgesamt fairen und verhältnismäßig gleichen Risikoaufteilung zwischen den verschiedenen Institutsgruppen kommt, konnte in der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg für die Vergangenheit ein daran anknüpfender Verfassungsverstoß nicht festgestellt werden (vgl. Urteil vom 6. März 2014 - OVG 1 B 18.12 - betreffend einen Jahresbeitrag sowie Urteil vom 8. Mai 2014 - OVG 1 B 19.12 - betreffend eine Sonderzahlung).

    Damit war ein Belastungsvergleich nicht möglich, aus dem sich für den Gesetzgeber Handlungspflichten hätten ergeben können oder müssen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6. März 2014 - OVG 1 B 18.12 -, S. 22 ff. des Entscheidungsabdrucks und - OVG 1 B 24.12 -, S. 24 ff. des Entscheidungsabdrucks).

    Ein Verfassungsverstoß durch unterlassene Nachbesserung eines Gesetzes kommt danach erst dann in Betracht, wenn evident ist, dass eine ursprünglich rechtmäßige Regelung wegen zwischenzeitlicher Änderung der Verhältnisse verfassungsrechtlich untragbar geworden ist, und wenn der Gesetzgeber gleichwohl - und zwar nach Ablauf eines ihm bei komplexen Sachverhalten zuzubilligenden angemessenen Erfahrungs- und Anpassungsspielraums -, weiterhin untätig geblieben ist oder offensichtlich fehlsame Nachbesserungsmaßnahmen getroffen hat (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6. März 2014, a.a.O. S. 26 des Entscheidungsabdrucks mit Verweis auf BVerfG, Beschluss vom 14. Januar 1981 - 1 BvR 612/72 -, juris Rn. 66 m.w.N.).

    Das Oberverwaltungsgericht Berlin Brandenburg hat hierzu mit Urteil vom 6. März 2014 - OVG 1 B 18.12 - (S. 29 ff. des Entscheidungsabdrucks zum Jahresbeitrag) insbesondere in Bezug auf die bis zum 11. Januar 2016 geltende Verordnung über die Beiträge zur Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH - EdBBeitrV - im Hinblick auf durch CRR-Institute betriebenen Wertpapierhandel ausgeführt (a.a.O., S. 32 ff.):.

  • VG Berlin, 23.11.2016 - 4 K 352.15

    Erhebung einer Sonderzahlung für den Entschädigungsfall "Phoenix"

    Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat hierzu ausgeführt (Urteil vom 6. März 2014 - OVG 1 B 18.12 -, S. 22 des Entscheidungsabdrucks):.

    Sollte daher in diesem Sinne den Gesetzgeber eine verfassungsrechtliche Pflicht treffen, dafür zu sorgen, dass es mittel- und langfristig zu einer insgesamt fairen und verhältnismäßig gleichen Risikoaufteilung zwischen den verschiedenen Institutsgruppen kommt, konnte in der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg für die Vergangenheit ein daran anknüpfender Verfassungsverstoß nicht festgestellt werden (vgl. Urteil vom 6. März 2014 - OVG 1 B 18.12 - betreffend einen Jahresbeitrag sowie Urteil vom 8. Mai 2014 - OVG 1 B 19.12 - betreffend eine Sonderzahlung).

    Damit war seinerzeit ein Belastungsvergleich nicht möglich, aus dem sich für den Gesetzgeber Handlungspflichten hätten ergeben können oder müssen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6. März 2014 - OVG 1 B 18.12 -, S. 22 ff. des Entscheidungsabdrucks und - OVG 1 B 24.12 -, S. 24 ff. des Entscheidungsabdrucks).

    Ein Verfassungsverstoß durch unterlassene Nachbesserung eines Gesetzes kommt danach erst dann in Betracht, wenn evident ist, dass eine ursprünglich rechtmäßige Regelung wegen zwischenzeitlicher Änderung der Verhältnisse verfassungsrechtlich untragbar geworden ist, und wenn der Gesetzgeber gleichwohl - und zwar nach Ablauf eines ihm bei komplexen Sachverhalten zuzubilligenden angemessenen Erfahrungs- und Anpassungsspielraums -, weiterhin untätig geblieben ist oder offensichtlich fehlsame Nachbesserungsmaßnahmen getroffen hat (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6. März 2014, a.a.O. S. 26 des Entscheidungsabdrucks mit Verweis auf BVerfG, Beschluss vom 14. Januar 1981 - 1 BvR 612/72 -, juris Rn. 66 m.w.N.).

    Es fehlt auch an einer Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes des Art. 3 Abs. 1 GG, der dem Normgeber gebietet, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches entsprechend seiner Verschiedenheit und Eigenart ungleich zu behandeln (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6. März 2014 - OVG 1 B 18.12 -, S. 29 ff. des Entscheidungsabdrucks zum Jahresbeitrag).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 03.06.2014 - 1 S 230.13

    Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen; Phoenix Insolvenz;

    Die Auferlegung der Zahlungspflicht "zum Ende eines Abrechnungsjahres" beschreibt keine Abrechnungsfrist, sondern stellt klar, dass die Pflicht erst zum Ende des Abrechnungszeitraums entsteht (vgl. Urteile des Senats vom 6. März 2014 - OVG 1 B 18.12 -, Abdruck S. 18 f. und - OVG 1 B 24.12 -, Abdruck S. 19).

    Grundsätzliche Einwände der Antragstellerin an dieser Gliederung verfangen deshalb nicht, auch nicht ihre Bedenken gegen die unterschiedlichen Beitragsbemessungsfaktoren - etwa die Bemessungsgrundlagen und die Höhe des Beitragssatzes - in der jeweiligen Entschädigungseinrichtung (vgl. ausführlich Senatsurteile vom 6. März 2014 - OVG 1 B 18.12 -, Abdruck S. 20 ff. und - OVG 1 B 24.12 -, Abdruck S. 21 ff. zum Jahresbeitrag 2009; vgl. auch Urteile des Senats vom 8. Mai 2014 - OVG 1 B 19.12 - und - OVG 1 B 20.12 - jeweils zur Sonderzahlung 2010).

    Damit war ein Belastungsvergleich nicht möglich, aus dem sich für den Gesetzgeber Handlungspflichten hätten ergeben können oder müssen (ausführlich Senatsurteile vom 6. März 2014 - OVG 1 B 18.12 -, Abdruck S. 22 ff. und - OVG 1 B 24.12 -, Abdruck S. 24 ff.).

    Insbesondere sind auch in Bezug auf den Sonderposten für allgemeine Bankrisiken gemäß § 340 g HGB keine Belastungsverschiebungen außerhalb des Gestaltungsermessens der beteiligten Normgeber erkennbar; nichts anderes gilt für Rückstellungen (ausführlich Senatsurteile vom 6. März 2014 - OVG 1 B 18.12 -, Abdruck S. 37 ff. und - OVG 1 B 24.12 -, Abdruck S. 39 ff.).

    Nach der Rechtsprechung des Senats ist es schon nicht zu beanstanden, dass die Vierte Änderungsverordnung zur EdW-Beitragsverordnung die Normen zur Berechnung des Jahresbeitrags im laufenden Abrechnungsjahr 2009 geändert und namentlich den Beitragssatz um das 3, 5-fache erhöht hat (Senatsurteile vom 6. März 2014 - OVG 1 B 18.12 -, Abdruck S. 41 f. und - OVG 1 B 24.12 -, Abdruck S. 42 f.).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 02.04.2014 - 1 S 124.12

    Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen; Phoenix-Insolvenz;

    Die Auferlegung der Zahlungspflicht "zum Ende eines Abrechnungsjahres" beschreibt keine Abrechnungsfrist, sondern stellt klar, dass die Pflicht erst zum Ende des Abrechnungszeitraums entsteht (vgl. Urteile des Senats vom 6. März 2014 - OVG 1 B 18.12 -, Abdruck S. 18 f. und - OVG 1 B 24.12 -, Abdruck S. 19).

    Grundsätzliche Einwände der Antragstellerin an dieser Gliederung verfangen deshalb nicht, auch nicht ihre Bedenken gegen die unterschiedlichen Beitragsbemessungsfaktoren - etwa die Bemessungsgrundlagen und die Höhe des Beitragssatzes - in den jeweiligen Entschädigungseinrichtungen (vgl. ausführlich Senatsurteile vom 6. März 2014 - OVG 1 B 18.12 -, Abdruck S. 20 ff. und - OVG 1 B 24.12 -, Abdruck S. 21 ff. zum Jahresbeitrag 2009).

    Damit war ein Belastungsvergleich nicht möglich, aus dem sich für den Gesetzgeber Handlungspflichten hätten ergeben können oder müssen (ausführlich Senatsurteile vom 6. März 2014 - OVG 1 B 18.12 -, Abdruck S. 22 ff. und - OVG 1 B 24.12 -, Abdruck S. 24 ff.).

    Insbesondere sind auch in Bezug auf den Sonderposten für allgemeine Bankrisiken gemäß § 340 g HGB keine Belastungsverschiebungen außerhalb des Gestaltungsermessens der beteiligten Normgeber erkennbar; nichts anderes gilt für Rückstellungen (ausführlich Senatsurteile vom 6. März 2014 - OVG 1 B 18.12 -, Abdruck S. 37 ff. und - OVG 1 B 24.12 -, Abdruck S. 39 ff.).

    Nach der Rechtsprechung des Senats ist es schon nicht zu beanstanden, dass die Vierte Änderungsverordnung zur EdW-Beitragsverordnung die Normen zur Berechnung des Jahresbeitrags im laufenden Abrechnungsjahr 2009 geändert und namentlich den Beitragssatz um das 3, 5-fache erhöht hat (Senatsurteile vom 6. März 2014 - OVG 1 B 18.12 -, Abdruck S. 41 f. und - OVG 1 B 24.12 -, Abdruck S. 42 f.).

  • LG Düsseldorf, 21.12.2018 - 10 O 159/17

    Beteiligung der Genussscheininhaber an den Verlusten durch Berechnung i.R.e.

    Zudem handelt es sich bei dem "Sonderposten" nach § 340g HGB schon dem Wortlaut nach nicht um eine Rücklage (LG Kiel, Urteil vom 19.04.2018, 6 O 447/16; vgl. auch (OVG Berlin Brandenburg, Urteil vom 06.03.2014, OVG 1 B 18.12, Rn. 80 f.).

    Denn der Sonderposten soll "allgemeine" Bankrisiken - und gerade keine konkreten Einzelrisiken - abdecken (vgl. OVG Berlin Brandenburg, Urteil vom 06.03.2014, OVG 1 B 18.12, Rn. 82; Balzer/Kröll, in Heymann, HGB, 2. Aufl., § 340g Rn. 2).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 06.03.2014 - 1 B 24.12

    Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen; Jahresbeitrag 2009;

    Die Klägerin hat am 23. Februar 2011 Klage vor dem Verwaltungsgericht Berlin erhoben und zur Begründung mit Bezug auf "Vortrag im Widerspruchsverfahren und im Parallelverfahren" - gemeint ist das von den Beteiligten als Parallelverfahren angesehene Verfahren VG 4 K 411.10 (OVG 1 B 18.12) - geltend gemacht, die Erhöhung der Einlagenentschädigung ab Januar 2011 sei für den vorliegenden Rechtsstreit ohne Belang.

    Zur Begründung hat sie ausdrücklich Bezug genommen auf ihre (eingereichte) Klageerwiderung in der Verwaltungsstreitsache VG 4 K 411.10 (OVG 1 B 18.12) und ergänzend geltend gemacht, die Finanzierungsbeiträge der Wertpapierhandelsunternehmen leisteten dauerhaft lediglich einen untergeordneten Anteil an den Gesamtleistungen der deutschen Finanzwirtschaft zur Sicherung des Vertrauens in den Finanzmarkt.

  • OLG Düsseldorf, 24.09.2020 - 6 U 23/19

    Auslegung von Genussscheinbedingungen; Erwartungshorizont eines

  • OLG Düsseldorf, 24.09.2020 - 6 U 137/19
  • VG Berlin, 29.04.2014 - 4 K 555.13

    Beurteilung eines Jahresbeitragsbescheids nach EAEG

  • VG Berlin, 17.05.2013 - 4 K 423.11

    Beitragspflicht eines Finanzdienstleistungsinstituts im Fall einer Zweigstelle

  • OVG Berlin-Brandenburg, 17.06.2014 - 1 N 101.12

    Zulassung der Berufung; Entschädigungseinrichtung der

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